Heinz Breitsameter Kfz Sachverständigenbüro

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Hoher Weg 8
86565 Gachenbach / Sattelberg

Telefon: 08259 / 8119

Mobil: 0151 / 54708123

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Kfz Gutachten - LKW & PKW

Was ist ein Gutachten und wie wird es rechtlich definiert?

Was versteht man unter Gutachten?

Als freies, und verbandsanerkanntes Sachverständigenbüro erstellen wir folgende Gutachten:

  • Haftpflicht-Schadensgutachten
  • Kasko-Schadensgutachten
  • Schaden-Kurzgutachten
  • Technische Gutachten
  • Gerichtsgutachten
  • Wertgutachten
  • Oldtimer-Bewertungen
  • Sondergutachten (z.B. Klärung Kausalität und Plausibilität)
  • Fahrzeugbewertungen
  • Kostenvoranschläge
  • Zustandsbeschreibungen
  • Gutachterliche Stellungnahmen

Die Antwort auf Ihre Autofragen schnell - kompetent - zuverlässig:

Serviceruf: 0151 54708123

Rechtliches und Definitionen:

Wenn ein Unfall unverschuldet ist, liegt ein Haftpflichtschaden vor. Im BGB §249 ist geregelt, dass der Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung für alle durch den Unfall verursachten Kosten, die dem Geschädigten entstanden sind, aufkommen muß. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten.

Einige Ansprüche des Geschädigten, die abgedeckt werden:

  • Bergen und Abschleppen
  • Reparaturkosten des Fahrzeugs
  • Kosten für den in Anspruch genommenen Rechtsanwalt
  • Sachverständigenkosten Heilbehandlungskosten
  • Kosten für einen Mietwagen
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • ggf. merkantile und / oder technische Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs
  • Schmerzensgeld
  • Kosten für eine eventuell notwendige Haushaltshilfe
  • Verdienstausfall
  • usw.

Weitere Informationen zum Thema Kfz-Gutachten

Das sollten Sie auf jeden Fall wissen!

Bei einem Haftpflichtschaden gilt generell, dass Sie als Geschädigter Herr des Verfahrens sind und keinerlei Weisungen des Schadenverursachers oder dessen Versicherung unterliegen.

Als Geschädigter haben Sie das Recht sich selbst einen Kfz-Sachverständigen, einen Rechtsanwalt und eine Kfz-Werkstatt auszusuchen.

Meine Leistungen im Bereich Haftpflichtschadensgutachten umfassen:

  • Ermittlung
    • der Höhe der kalkulierbaren Reparaturkosten (bei Totalschaden werden die Reparaturkosten geschätzt)
    • der kalkulierten Reparaturdauer
    • des Wiederbeschaffungswertes
    • der Wiederbeschaffungsdauer
    • der gegebenfalls merkantilen Wertminderung
    • der gegebenfalls technischen Wertminderung
    • des Restwertes
    • der Wertverbesserungen
    • der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag
  • Besichtigung des Fahrzeugs
  • Art und Umfang des Schandens
  • Erstellung einer aussagefähigen Lichtbildanlage

Fragen und Antworten zum Schadensgutachten

Benötige ich ein Gutachten?

Wenn es sich um einen größeren Schaden handelt (über der Bagatellschadensgrenze von circa 500,-- bis circa 750,-- Euro (Wert – hängt von verschiedenen Faktoren ab) ist es auf jeden Fall sinnvoll einen unabhängigen Gutachter einzuschalten.

Ein Gutachten garantiert Ihnen, dass Beweise (unter Anderem bei strittigem Unfallhergang wichtig) wie Schäden am Fahrzeug, Unfallhergang, etc. gesichert und dokumentiert werden.

Außerdem wird gewährleistet, dass Sie Ihre Rechtsansprüche gegenüber Versicherungen, Gerichten, etc. durchsetzen können und eine schnelle, problemlose Schadensregulierung erfolgt.

Wer kommt für die Kosten des Gutachten auf?

Nach der Rechtssprechung des BGH (Bundesgerichtshof) kommt der Schadensverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung für die Kosten eines Gutachtens auf.

ACHTUNG:
Der Schaden muß über der Bagatellschadensgrenze von circa 500,-- bis circa 750,-- Euro liegen und vollständig unverschuldet sein. Eine einheitliche Grenze bis zu welcher Schadenshöhe ein Bagatellschaden vorliegt gibt es nicht und ist Abhängig von verschiedenen Faktoren!

Muß ich in Vorleistung treten?

Nein. Mittels der von Ihnen unterzeichneten Abtretungserklärung rechnen wir im Haftpflichtschadenfall direkt mit der zur Schadensersatzleistung verpflichteten Versicherung ab. Somit müssen Sie als Geschädigter nicht in Vorleistung treten.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers möchte den Schaden komplett selbst abwickeln und schickt einen eigenen Sachverständigen, ist das Gut oder schlecht?

Ein Gutachter der Versicherungsgesellschaft arbeitet logischerweise für diese, welche den Schaden am Ende dann auch zu begleichen hat.

Verzichten Sie auf dieses Angebot auf jeden Fall. Halten Sie die Fäden in Ihren Händen und lassen sich von Ihrem selbst gewählten Sachverständigen beraten. Hier können Sie sicher sein, dass nicht nur der reine Blechschaden neutral und unparteiisch ermittelt wird, sondern auch Wertminderung, Nutzungsausfall, etc. geltend gemacht wird.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verzichtet auf einen Sachverständigen

Diese Mitteilung können Sie außer Acht lassen und sollten keinesfalls zustimmen.

Es ist keine Seltenheit, dass Versicherungen Reparaturfreigaben erteilen, die weit über 2.500 Euro liegen.

Denken Sie an die oben genannten Punkte Wertminderung, Nutzungsausfall, usw. auf die Sie bei Verzicht auf einen unabhängigen Gutachter eventuell verzichten.

Kann ich mir die ermittelten Reparaturkosten auch auszahlen lassen?

Ja. Man spricht hier von der fiktiven Abrechnung.

Sie als Geschädigter haben Anspruch darauf, sich den zur Reparatur benötigten Geldbetrag auszahlen zu lassen. Die Reparaturrechnung brauchen Sie im Reparaturfall nicht mehr bei der Versicherung einzureichen.

Beachten Sie, dass im benötigten Geldbetrag für die Reparaturkosten keine Mehrwertsteuer enthalten ist. Der Geldbetrag wird netto ohne Mehrwertsteuer ausgezahlt.

Sollte die regulierungspflichtige Versicherung einen Abzug des Restwertes vom Auszahlungsbetrag (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) vornehmen, ist es sehr zu empfehlen einen Anwalt hinzuzuziehen. (abhängig von Kosten/Nutzen)

Ich benötige einen Ersatzwagen/ Mietwagen – werden die Kosten übernommen?

Für die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs steht Ihnen das Recht zu, einen Ersatzwagen zu mieten. Die Kosten hierfür müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

ACHTUNG:
Um die gesamten Leihwagenkosten erstattet zu bekommen, sollten Sie bei der Wahl des Ersatzfahrzeugs darauf achten, dass es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt oder eine Klasse niedriger als Ihres eingestuft ist. Vergleichen Sie die Preise und mieten Sie nicht um jeden Preis ein Fahrzeug an.

Ebenso müssen Sie auf die Dauer der Reparatur achten. Die gegnerische Versicherung ist nur verpflichtet ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der im Schadengutachten kalkulierten Reparaturdauer Ihres Fahrzeugs zu erstatten. Ausnahmen bei der Überschreitung der kalkulierten Reparaturdauer gibt es nur bei begründeten Fakten.

Ich benötige keinen Ersatzwagen/ Mietwagen – bekomme ich trotzdem eine Entschädigung?

Ja. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeugs, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalls richtet, kann durch einen Sachverständigen vorgenommen werden.

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Wir beraten Sie gerne auch am Wochenende:

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